Satzung der SG Chemie Zeitz e.V.


Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Die Sportgemeinschaft führt den Namen SG Chemie Zeitz e.V. und hat ihren Sitz in Zeitz. Sie ist unter der Nummer 133 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zeitz eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Die Sportgemeinschaft fördert:

Die Sportgemeinschaft gewährleistet die Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder, ihre demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung. Sie vertritt die Interessen des Sports in der Öffentlichkeit und bei den kommunalen Leitungen sowie anderer örtlicher gesellschaftlicher Kräfte und Einrichtungen. Die Sportgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und der Abgabenordnung. Die Mittel der Sportgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Sportgemeinschaft ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Die Sportgemeinschaft ist Mitglied des Landessportbundes und des Kreissportbundes.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe der Sportgemeinschaft werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der im § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

§ 5 Gliederung der Sportgemeinschaft

Die Sportgemeinschaft gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die ausschließlich die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Bereiche:

Jeder Abteilung stehen ein Leiter und mehrere Leitungsmitglieder vor. Diese regeln und gestalten eigenverantwortlich alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen. Grundlage ihrer Arbeit sind diese Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm
durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt worden ist. Bürgerinnen, Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit der Sportgemeinschaft ideell, finanziell oder materiell unterstützen.

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb der Sportgemeinschaft verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben etwaige aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandene Verbindlichkeiten gegenüber der Sportgemeinschaft unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§82. Anstrich) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

Rechte und Pflichten der Mitglieder

$ 10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder der Sportgemeinschaft sind insbesondere berechtigt:

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

Organe der Sportgemeinschaft und deren Aufgaben

§ 12 Organe

Organe der Sportgemeinschaft sind:

§ 13 Mitgliederversammlung

Das höchste Organ der Sportgemeinschaft und der Abteilungen ist die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstandes der Sportgemeinschaft kann die Mitgliederversammlung bzw., Jahreshauptversammlung auf Delegiertenbasis durchgerührt werden. Alle Mitglieder über 14 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die im § 14 genannten Aufgaben einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den l. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand der Sportgemeinschaft schriftlich einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der l. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten der Sportgemeinschaft zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

 
S 16 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich u.a. zusammen aus:

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Sportgemeinschaft erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, haften der Sportgemeinschaft für eventuell entstandenen Schaden.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte der Sportgemeinschaft nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu rühren. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Abteilungen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2, Vorsitzende, vertritt die Sportgemeinschaft nach innen und außen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Auf Geschäftskonten des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart zeichnungsberechtigt. Der Kassewart verwaltet die Kassengeschäfte der Sportgemeinschaft und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er führt in den Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zu verlesen ist. Der Sportwart bearbeitet sämtliche abteilungs- und Vereinsübergreifenden Sportahngelegenheiten. Er entscheidet über die Sportstättenbelegung. Der Jugendleiter betreut die Jugendlichen des Vereins. Er hat im Zusammenwirken mit den
Abteilungen für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen zu sorgen. Er fördert die sportliche Gemeinschaft der Jugend und koordiniert geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen, die das Jugendleben fördern. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vereines die Belange der Frauen und Mädchen wahrzunehmen. Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfälle und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattungen an die Presse, Abfassung von Webeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.

§ 18 Abteilungsleitungen

Jede im Verein betriebene Sportart wird als Abteilung betrachtet. Jede Abteilung wird durch eine Abteilungsleitung repräsentiert. Die Abteilungsleitungen werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung der Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband, sowie dem Vorstand der Sportgemeinschaft gefassten Beschlüsse innerhalb der Abteilung zu verwirklichen. Die demokratische Mitbestimmung der Mitglieder vollzieht sich dem Wesen nach wie in den §§ 13 und 14. Hinzu kommt die Festlegung der Beiträge, soweit sie über die, von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge der Sportgemeinschaft, hinausgehen sollen.

§ 19 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer ( einmalige Wiederwahl möglich ), haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutete und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen. Deren Ergebnis legen sie in einem, dem 1. Vorsitzenden zu übergebenden Protokoll nieder. Die Protokolle werden in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung gebracht. Die Kassenprüfer sind ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind dieser rechenschaftspflichtig. Die Kassenprüfer können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Die Kassenprüfer sind berechtigt:

Finanzierung

§ 20 Finanzierungsgrundsätze

Die Sportgemeinschaft finanziert sich durch:

Mitgliedsbeiträge sind Quartalsweise im voraus zu entrichten. Die Bestätigung des Haushalts- und Finanzplanes erfolgt nach § 14.

§ 21 Symbole und Auszeichnungen

Die Sportgemeinschaft führt das Symbol, das Abzeichen und die Fahne des DSB sowie die Fahne und das Vereinsabzeichen der Sportgemeinschaft. Die Sportgemeinschaft verleiht für besonders aktive Arbeit die Ehrenurkunde und die Ehrennadel der Sportgemeinschaft.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befügt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung der Sportgemeinschaft

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 Prozent der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Vereinsauflösung bedarf es einer Mehrheit von 80 Prozent der erschienenen Vereinsmitglieder, wobei die Versammlung erst beschlussfähig ist, wenn 75 Prozent aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 Prozent aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Beschluss über die Vereinsauflösung ist dem Amtsgericht schriftlich zu übersenden.

§ 24 Vermögen der Sportgemeinschaft

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum der Sportgemeinschaft; ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung der Sportgemeinschaft fällt das, nach Abdeckung etwaig bestehender Verbindlichkeiten, noch vorhandene Vereinsvermögen an den Kreissportbund. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.

Zeitz. den l5.06.1995