Satzung der SG Chemie Zeitz e.V.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Die Sportgemeinschaft führt den Namen SG Chemie Zeitz e.V. und hat ihren
Sitz in Zeitz. Sie ist unter der Nummer 133 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Zeitz eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Die Sportgemeinschaft fördert:
die komplexe Entwicklung des Breitensports in seiner Gesamtheit, verbunden mit einer Zielgerichteten Werbung für das Sporttreiben der Bürger,
einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb der Abteilungen sowie ihre Wettkampftätigkeit im Interesse von Gesundheit, Wohlbefinden, Lebensfreude und körperlicher Fitness ihrer Mitglieder,
das kulturelle und gesellige Gemeinschaftsleben der Mitglieder.
Die
Sportgemeinschaft gewährleistet die Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder,
ihre demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung. Sie vertritt die
Interessen des Sports in der Öffentlichkeit und bei den kommunalen Leitungen
sowie anderer örtlicher gesellschaftlicher Kräfte und Einrichtungen. Die
Sportgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und der Abgabenordnung. Die
Mittel der Sportgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele
verwendet werden. Die Sportgemeinschaft ist parteipolitisch, konfessionell
und rassisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Die Sportgemeinschaft ist Mitglied des Landessportbundes und des Kreissportbundes.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe der Sportgemeinschaft werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der im § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
§ 5 Gliederung der Sportgemeinschaft
Die Sportgemeinschaft gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die ausschließlich die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Bereiche:
Kinderbereich für Kinder bis zum 14. Lebensjahr
Jugendbereich für Jugendliche zwischen 15. und 18. Lebensjahr
Seniorenbereich für Erwachsene über dem 18. Lebensjahr.
Jeder Abteilung stehen ein Leiter und mehrere Leitungsmitglieder vor. Diese regeln und gestalten eigenverantwortlich alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen. Grundlage ihrer Arbeit sind diese Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person auf Antrag
erwerben,
sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt.
Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die
festgesetzte
Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw.
ihm
durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt worden ist.
Bürgerinnen, Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder
werden,
wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit der Sportgemeinschaft ideell,
finanziell
oder materiell unterstützen.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb der Sportgemeinschaft verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
durch Ausschluss aus der Sportgemeinschaft aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes der Sportgemeinschaft,
durch Ableben.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben etwaige aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandene Verbindlichkeiten gegenüber der Sportgemeinschaft unberührt.
§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§82. Anstrich) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
wenn die im § 11 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
wenn das Mitglied seinen der Sportgemeinschaft gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt,
wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere wenn das Mitglied gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
$ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder der Sportgemeinschaft sind insbesondere berechtigt:
sich in der von ihnen gewünschten Sportart und im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen, an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft sowie am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen und dadurch ihre körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln,
bei besonderem sportlichen Leistungsvermögen gefordert zu werden, - an allen von den Sportverbänden organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen entsprechend der Ausschreibungen und Reglements teilzunehmen,
die der Sportgemeinschaft zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen,
durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
mit Vollendung des 14. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen, Vorständen und Revisionskommissionen teilzunehmen und Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
für Ethik und Moral des Sports auf der Grundlage der Völkerverbindenden olympischen Gedanken zu wirken,
sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten, und an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart und Gemeinschaft aktiv mitzuwirken,
die Satzungen sowie Beschlüsse der Sportgemeinschaft, des Landessportbundes, des Kreissportbundes sowie angeschlossener Fachverbände zu befolgen und nicht gegen die Interessen der Sportgemeinschaft zu handeln,
die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu zahlen,
die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln und an ihrer Vervollkommnung aktiv mitzuwirken.
Organe der Sportgemeinschaft und deren Aufgaben
§ 12 Organe
Organe der Sportgemeinschaft sind:
die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Leitungen der Abteilungen
§ 13 Mitgliederversammlung
Das höchste Organ der Sportgemeinschaft und der Abteilungen ist die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstandes der Sportgemeinschaft kann die Mitgliederversammlung bzw., Jahreshauptversammlung auf Delegiertenbasis durchgerührt werden. Alle Mitglieder über 14 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die im § 14 genannten Aufgaben einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den l. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand der Sportgemeinschaft schriftlich einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der l. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
§ 14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten der Sportgemeinschaft zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
Wahl der Vorstandsmitglieder
Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Bestimmung der Grundsätze der Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr
Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsrührung
Genehmigung des Haushalts-voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel,
Satzungsänderungen,
Bestätigung der vom Vorstand eingesetzten Sonderausschüsse u.a.
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
Feststellen der Stimmberechtigten
Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
Beschlussfassung über die Entlastung
Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
Neuwahlen
besondere Anträge
S 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich u.a. zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2 Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Sportwart
dem Jugendleiter
der Frauenwartin
dem Werbe- und Pressewart.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Sportgemeinschaft erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, haften der Sportgemeinschaft für eventuell entstandenen Schaden.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte der Sportgemeinschaft nach den Vorschriften der
Satzung und
nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu rühren.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger
Verhinderung von Mitgliedern
von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Abteilungen
teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2, Vorsitzende, vertritt die
Sportgemeinschaft
nach innen und außen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des
Vorstandes
und aller Organe.
Auf Geschäftskonten des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und
der Kassenwart
zeichnungsberechtigt.
Der Kassewart verwaltet die Kassengeschäfte der Sportgemeinschaft und sorgt für
die
Einziehung der Beiträge.
Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des
Vereins. Er führt in
den Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll. Er hat am Schluss
eines jeden
Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der
Jahreshauptversammlung
zu verlesen ist.
Der Sportwart bearbeitet sämtliche abteilungs- und Vereinsübergreifenden
Sportahngelegenheiten. Er entscheidet über die Sportstättenbelegung.
Der Jugendleiter betreut die Jugendlichen des Vereins. Er hat im Zusammenwirken
mit den
Abteilungen für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der
Jugendlichen zu
sorgen. Er fördert die sportliche Gemeinschaft der Jugend und koordiniert
geeignete Maßnahmen
und Veranstaltungen, die das Jugendleben fördern.
Die Frauenwartin hat innerhalb des Vereines die Belange der Frauen und Mädchen
wahrzunehmen.
Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfälle und
hat alle mit
der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattungen an die Presse,
Abfassung
von Webeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.
§ 18 Abteilungsleitungen
Jede im Verein betriebene Sportart wird als Abteilung betrachtet. Jede Abteilung wird durch eine Abteilungsleitung repräsentiert. Die Abteilungsleitungen werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung der Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband, sowie dem Vorstand der Sportgemeinschaft gefassten Beschlüsse innerhalb der Abteilung zu verwirklichen. Die demokratische Mitbestimmung der Mitglieder vollzieht sich dem Wesen nach wie in den §§ 13 und 14. Hinzu kommt die Festlegung der Beiträge, soweit sie über die, von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge der Sportgemeinschaft, hinausgehen sollen.
§ 19 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer ( einmalige Wiederwahl möglich ), haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutete und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen. Deren Ergebnis legen sie in einem, dem 1. Vorsitzenden zu übergebenden Protokoll nieder. Die Protokolle werden in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung gebracht. Die Kassenprüfer sind ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind dieser rechenschaftspflichtig. Die Kassenprüfer können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Kassenprüfer sind berechtigt:
an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen,
bei der Durchführung ihrer Prüfungen in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, von den gewählten Funktionären wahrheitsgetreue Auskunft zu verlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und gesetzliche Regelungen Auflagen zu erteilen und die Behebung festgestellter Mängel zu fordern,
zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben. Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen sind die Kassenprüfer verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern.
Finanzierung
§ 20 Finanzierungsgrundsätze
Die Sportgemeinschaft finanziert sich durch:
Beiträge der Mitglieder, deren Höhe jährlich unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch die Jahreshauptversammlung zu entscheiden ist,
die jährlich neu festzulegende Aufnahmegebühr als Mitglied der Sportgemeinschaft,
Einnahmen aus Spendensammlungen sowie die finanziellen Beiträge fördernder Mitglieder,
Einnahmen aus Veranstaltungen,
Zuwendungen von Einrichtungen, Firmen und Gewerbetreibenden,
Werbeverträgen.
Mitgliedsbeiträge sind Quartalsweise im voraus zu entrichten. Die Bestätigung des Haushalts- und Finanzplanes erfolgt nach § 14.
§ 21 Symbole und Auszeichnungen
Die Sportgemeinschaft führt das Symbol, das Abzeichen und die Fahne des DSB sowie die Fahne und das Vereinsabzeichen der Sportgemeinschaft. Die Sportgemeinschaft verleiht für besonders aktive Arbeit die Ehrenurkunde und die Ehrennadel der Sportgemeinschaft.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befügt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung der Sportgemeinschaft
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 Prozent der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Vereinsauflösung bedarf es einer Mehrheit von 80 Prozent der erschienenen Vereinsmitglieder, wobei die Versammlung erst beschlussfähig ist, wenn 75 Prozent aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 Prozent aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Beschluss über die Vereinsauflösung ist dem Amtsgericht schriftlich zu übersenden.
§ 24 Vermögen der Sportgemeinschaft
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum der Sportgemeinschaft; ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung der Sportgemeinschaft fällt das, nach Abdeckung etwaig bestehender Verbindlichkeiten, noch vorhandene Vereinsvermögen an den Kreissportbund. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.
Zeitz. den l5.06.1995